Konkret: Zugelassen
werden alle elektrisch betriebenen Hängegleiter, egal ob mit Fahrgestell
(Trike) oder mit Fussstart (Motor-Gleitschirme,
Delta-Gurtmotorsysteme). Die Geräte müssen in Deutschland zugelassen
sein. Für die Schweiz erfolgt nur eine formelle Umschreibung ohne
eigene Zertifikate.
Zugelassen werden sollen auch
Gyrocopter. Indes: Entgegen dem Antrag des BAZL definierte das UVEK
einen Lärmgrenzwert von 65 dB(A) für Gyrocopter mit Verbrennungsmotoren.
Diese Vorgabe kann derzeit von keinem Gyrocopter-Hersteller erreicht
werden. Das BAZL schlug einen realistischen Wert von 70 dB(A) vor. Für
den AeCS entsteht aufgrund dieses
faktischen «Verbots» von Gyrocoptern ein politischer und rechtlicher
Handlungsbedarf. Entsprechende Massnahmen werden derzeit vorbereitet.
Der AeCS fordert nun endlich eine kompromisslose Zulassung von
Gyrocoptern gemäss europäischen Vorgaben.
Mitteilung //
Bundesrat verabschiedet Verordnungen für Zulassung von UltraleichtflugzeugenBern,
24.06.2015 - Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben heute
verschiedene Verordnungen angepasst, um die schon beschlossene Lockerung
des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen umzusetzen. Die Änderungen
werden auf Mitte Juli in Kraft gesetzt. Damit können die
Zulassungsverfahren für elektrisch angetriebene Ultraleichtflugzeuge
durchgeführt werden. Im vergangenen Herbst
beschloss der Bundesrat eine Lockerung des seit 1984 geltenden Verbotes
von Ultraleichtflugzeugen (UL). Damit können neben den bereits
zulässigen Ecolight-Flugzeugen auch aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge
mit Elektroantrieben sowie Deltas oder Gleitschirme mit Elektromotoren
zugelassen werden. Heute haben der Bundesrat und das UVEK die zur
Umsetzung nötigen Verordnungen angepasst. Das ganze Verordnungspaket
tritt Mitte Juli 2015 in Kraft.
Gemäss den neuen Regeln gilt für
alle neu zugelassenen UL die Flugplatzpflicht. Aussenlandungen von
Flugzeugen und neu auch von Hängegleitern mit Elektroantrieb dürfen nur
mit Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Auf den Landesflughäfen
Zürich und Genf ist der Betrieb von UL-Flugzeugen mit Ausnahme der
Ecolight-Flugzeuge verboten.
Bei der Definition der
Lufttüchtigkeits- und Zulassungsanforderungen für die UL wurde ein
möglichst einfaches Vorgehen gewählt: Für die Zulassung in der Schweiz
werden keine eigenen Vorschriften erlassen, sondern ausländische
Zulassungsvorschriften für anwendbar erklärt. Auch das
Zulassungsverfahren wird vereinfacht, indem Zertifikate von definierten
ausländischen Zulassungsstellen anerkannt werden.
Mit der
Zulassung von elektrisch angetriebenen UL ist ein erhöhter
Innovationseffekt zu erwarten. Mit den festgelegten Rahmenbedingungen
wird ein sicherer Betrieb der neuen Fluggeräte gewährleistet. Die
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erachtet das UVEK als zumutbar.Adresse für Rückfragen:Medienstelle BAZL, +41 58 462 23 35Bundesrat verabschiedet Verordnungen für Zulassung von UltraleichtflugzeugenVeröffentlicht: Mittwoch, 24. Juni 2015 16:43Der
Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) haben heute verschiedene Verordnungen
angepasst, um die schon beschlossene Lockerung des Verbotes von
Ultraleichtflugzeugen umzusetzen. Die Änderungen werden auf Mitte Juli
in Kraft gesetzt. Damit können die Zulassungsverfahren für elektrisch
angetriebene Ultraleichtflugzeuge durchgeführt werden, heisst es in der Mitteilung.