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  •   Konkret: Zugelassen werden alle elektrisch betriebenen Hängegleiter, egal ob mit Fahrgestell (Trike) oder mit Fussstart (Motor-Gleitschirme, Delta-Gurtmotorsysteme). Die Geräte müssen in Deutschland zugelassen sein. Für die Schweiz erfolgt nur eine formelle Umschreibung ohne eigene Zertifikate.  Zugelassen werden sollen auch Gyrocopter. Indes: Entgegen dem Antrag des BAZL definierte das UVEK einen Lärmgrenzwert von 65 dB(A) für Gyrocopter mit Verbrennungsmotoren. Diese Vorgabe kann derzeit von keinem Gyrocopter-Hersteller erreicht werden. Das BAZL schlug einen realistischen Wert von 70 dB(A) vor. Für den AeCS entsteht aufgrund  dieses faktischen «Verbots» von Gyrocoptern ein politischer und rechtlicher Handlungsbedarf. Entsprechende Massnahmen werden derzeit vorbereitet. Der AeCS fordert nun endlich eine kompromisslose Zulassung von Gyrocoptern gemäss europäischen Vorgaben.

    Mitteilung //

    Bundesrat verabschiedet Verordnungen für Zulassung von UltraleichtflugzeugenBern, 24.06.2015 - Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben heute verschiedene Verordnungen angepasst, um die schon beschlossene Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen umzusetzen. Die Änderungen werden auf Mitte Juli in Kraft gesetzt. Damit können die Zulassungsverfahren für elektrisch angetriebene Ultraleichtflugzeuge durchgeführt werden. Im vergangenen Herbst beschloss der Bundesrat eine Lockerung des seit 1984 geltenden Verbotes von Ultraleichtflugzeugen (UL). Damit können neben den bereits zulässigen Ecolight-Flugzeugen auch aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit Elektroantrieben sowie Deltas oder Gleitschirme mit Elektromotoren zugelassen werden. Heute haben der Bundesrat und das UVEK die zur Umsetzung nötigen Verordnungen angepasst. Das ganze Verordnungspaket tritt Mitte Juli 2015 in Kraft.

    Gemäss den neuen Regeln gilt für alle neu zugelassenen UL die Flugplatzpflicht. Aussenlandungen von Flugzeugen und neu auch von Hängegleitern mit Elektroantrieb dürfen nur mit Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Auf den Landesflughäfen Zürich und Genf ist der Betrieb von UL-Flugzeugen mit Ausnahme der Ecolight-Flugzeuge verboten.

    Bei der Definition der Lufttüchtigkeits- und Zulassungsanforderungen für die UL wurde ein möglichst einfaches Vorgehen gewählt: Für die Zulassung in der Schweiz werden keine eigenen Vorschriften erlassen, sondern ausländische Zulassungsvorschriften für anwendbar erklärt. Auch das Zulassungsverfahren wird vereinfacht, indem Zertifikate von definierten ausländischen Zulassungsstellen anerkannt werden.

    Mit der Zulassung von elektrisch angetriebenen UL ist ein erhöhter Innovationseffekt zu erwarten. Mit den festgelegten Rahmenbedingungen wird ein sicherer Betrieb der neuen Fluggeräte gewährleistet. Die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erachtet das UVEK als zumutbar.Adresse für Rückfragen:Medienstelle BAZL, +41 58 462 23 35Bundesrat verabschiedet Verordnungen für Zulassung von UltraleichtflugzeugenVeröffentlicht: Mittwoch, 24. Juni 2015 16:43Der Bundesrat und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben heute verschiedene Verordnungen angepasst, um die schon beschlossene Lockerung des Verbotes von Ultraleichtflugzeugen umzusetzen. Die Änderungen werden auf Mitte Juli in Kraft gesetzt. Damit können die Zulassungsverfahren für elektrisch angetriebene Ultraleichtflugzeuge durchgeführt werden, heisst es in der Mitteilung.